Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur / zur Friseurin vom 21. Mai 2008
Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C,
2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin
gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Ab s c h n i t t A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Kundenmanagement:
1.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln,
1.2 Betreuen, Beraten und Verkaufen;
2. Friseur-Dienstleistungen:
2.1 Pflegen des Haares und der Kopfhaut,
2.2 Haarschneiden,
2.3 Gestalten von Frisuren,
2.4 Dauerhaft Umformen,
2.5 Farbverändernde Haarbehandlungen;
3. Dekorative Kosmetik und Maniküre;
4. Betriebsorganisation:
4.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe,
4.2 Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,
4.3 Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene,
4.4 Qualitätssicherung,
4.5 Arbeiten im Team,
4.6 Informations- und Kommunikationssysteme;
5. Marketing:
5.1 Werbung, Präsentation und Preisgestaltung,
5.2 Kundenbindung;
Ab s c h n i t t B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten:
1. Pflegende Kosmetik/Visagistik,
2. Langhaarfrisuren,
3. Nageldesign/-modellage,
4. Haarersatz,
5. Coloration;
Ab s c h n i t t C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig
durchzusehen.
§ 6 Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit.
(4) Für den Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen,
b) Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren,
c) Haare mit klassischen Techniken schneiden,
d) Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten,
e) Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen,
f) Kunden serviceorientiert betreuen,
g) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen kann.
2. Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken und
b) Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.
3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe mit situativem Fachgespräch und schriftlichen Aufgabenstellungen durchführen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.
4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 270 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 210 Minuten einschließlich 10 Minuten situatives Fachgespräch und 60 Minuten schriftliche Aufgabenstellungen durchgeführt werden. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.
5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich des situativen Fachgespräches und der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Friseur- und Kosmetikdienstleistungen,
2. Friseurtechniken,
3. Betriebsorganisation und Kundenmanagement,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetikdienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Haare mit modernen Techniken schneiden,
b) Haarfarbe in Farbtiefe und -richtung verändern,
c) Styling- und Finishtechniken einsetzen,
d) kosmetische Behandlungen durchführen,
e) Kundenwünsche ermitteln und berücksichtigen,
f) Kunden unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten und das Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzen,
g) Behandlungspläne erstellen, dem Kunden erläutern und dokumentieren,
h) Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, organisatorischer,ökologischer und qualitätssichernder Maßnahmen planen, vorbereiten, abstimmen und umsetzen; Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen,
i) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Schutz der Haut und Atemwege sowie Hygienestandards beachten kann.
2. Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a) Ausführen einer modernen Friseurarbeit an der Dame zu einem besonderen Anlass mit einem darauf abgestimmten Make-up und
b) Ausführen einer modernen Friseurarbeit am Herren.
3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück anfertigen. Der Prüfling soll im Rahmen der Arbeitsaufgabe die praktische Aufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie eine Gesprächssimulation in Form eines Kundenberatungsgespräches durchführen. Bei der Arbeitsaufgabe sind die
in der Wahlqualifikation nach § 3 Nr. 2 erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen.
4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 315 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 270 Minuten einschließlich 10 Minuten Gesprächssimulation und das Prüfungsstück in 45 Minuten durchgeführt werden.
5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation und der Gesprächssimulation ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit
30 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Friseurtechniken bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) fachliche Zusammenhänge der Haarbehandlung, der Frisurengestaltung und der dekorativen Kosmetik erläutern,
b) tätigkeitsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten sowie
c) Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.
2. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.
3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsabläufe systematisch planen,
b) bei der Betriebsorganisation sowie der Umsetzung von Marketingmaßnahmen im Salon mitwirken und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erläutern,
c) kunden- und dienstleistungsorientiert sowie betriebswirtschaftlich handeln kann.
2. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.
3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
2. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit 25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetikdienstleistungen 45 Prozent,
3. Prüfungsbereich Friseurtechniken 10 Prozent,
4. Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement 10 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetikdienstleistungen mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch
keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Januar 1997 (BGBl. I S. 36) außer Kraft.
Berlin, den 21. Mai 2008
D e r Bu n d e s m i n i s t e r
f ü r Wi r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 859
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